Vermietung von Pferdetransporter

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  ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Dieser Mietvertrag mit der Autovermietung Nagel (im folgenden Vermieter genannt) unterliegt dennachstehenden Regelungen.
Bestandteil des Mietvertrages sind zudem die Bestimmungen der geltenden Miettarife, die dem Mieter übergeben wurden und dem Mietvertrag beigefügt werden. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Mieter, diese Regelungen zur Kenntnis genommen zu haben und mit diesen einverstanden zu sein.
1. Fahrzeugführer
1.1. Nur die namentlich im dazu vorgesehenen Feld auf dem Mietvertrag genannten Personen sind berechtigt,
das im Mietvertrag genannte Fahrzeug zu führen.
1.2. Sollen weitere Personen zur Fahrzeugführung berechtigt sein, müssen diese dem Vermieter genannt und deren Berechtigung von dem Vermieter schriftlich bestätigt werden.
1.3. Voraussetzung zum Führen des gemieteten Fahrzeugs ist, dass jeder Fahrzeuglenker mindestens 20 Jahre alt ist und seit mindestens zwei Jahren im Besitz eines derzeit gültigen Führerscheins ist. Der Mieter sowie die weiteren im Mietvertrag genannten Fahrzeuglenker haben dem Vermieter ihren Führerschein vor Vertragsabschluss vorzuzeigen.
1.4. Personen, die die Voraussetzungen der vorgenannten Ziffer nicht erreichen, sind nur mit einer schriftlichen Genehmigung, die auch durch den Mietvertrag erfolgen kann, durch den Vermieter zum Führen des gemieteten Fahrzeuges berechtigt.
1.5. Der Vermieter behält sich vor, die Erlaubnis zur Benutzung des gemieteten Fahrzeuges von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen, die dem Mieter vor Vertragsabschluss bekannt gemacht werden.
2. Übergabe des Fahrzeuges
2.1. Der Vermieter übergibt dem Mieter ein betriebsbereites Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand.
2.2. Alle Fahrzeuge des Vermieters sind mit GPS Ortung ausgestattet. Eine Ortung des Fahrzeugs ist durch den Vermieter jederzeit möglich.
2.3. Der Mieter ist verpflichtet, den Zustand des Fahrzeuges bei der Übergabe sorgfältig zu überprüfen. Jede sichtbare Beschädigung ist von den Parteien sofort schriftlich auf dem Mietvertrag oder einem dem Mietvertrag beizufügendem Beiblatt zu vermerken.
2.4. Alle Beschädigungen, welche nicht bei Übergabe festgehalten wurden, gelten bei Mietende als Neuschäden und liegen im Verantwortungsbereich des Mieters.
2.5. Dem Mieter kann vom Vermieter eine Auflistung der von Vormietern in den Mietverträgen festgehaltenen Beschädigungen verlangen.
3. Benutzung des Fahrzeuges, Mietdauer
3.1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln.
3.2. Der Mieter verpflichtet sich, die üblichen regelmäßigen Kontrollen vornehmen zu lassen. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, den Wasser-, Öl- und Bremsflüssigkeitsstand sowie den ausreichenden Luftdruck der Reifen regelmäßig
überprüfen zu lassen.
3.3. Wird der vertraglich vereinbarte Rückgabetermin nicht eingehalten, verlängert
sich der Mietvertrag für jede weiteren angefangenen 24 Stunden um je einen Tag. Der Mieter hat den ursprünglich für dieses Fahrzeug auf einen Tag entfallenden vereinbarten Mietpreis zu entrichten.
4. Untersagung der Benutzung
4.1. Dem Mieter ist es untersagt, das gemietete Fahrzeug zu benutzen:
• um verbotene oder gefährliche Waren zu transportieren;
• um Personen gegen Entgelt zu befördern;
• wenn mehr Personen befördert werden als in der Zulassung maximal vorgesehen;
• wenn die Zuladung das zulässige Gesamtgewicht übersteigt;
• um Fahrstunden, auch kostenlos, zu erteilen;
• um andere Fahrzeuge zu ziehen oder zu stoßen;
• wenn ein Defekt des Kilometerzählers vorliegt;
• wenn eine Panne oder ein mechanischer oder technischer Defekt vorliegen;
• wenn dem Mieter oder einem genannten Fahrzeuglenker der Führerschein entzogen, eingezogen oder aus sonstigen Gründen dauerhaft oder vorübergehend ungültig wird.
• Auf anderen als geteerten oder gepflasterten öffentlichen Straßen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Schweiz und den im Mietvertrag, ausdrücklich genannten Ländern. Ausnahme sind Zufahrtswege zu Stallungen und Turnierplätzen.
• Sollte der Mieter das Fahrzeug auch in anderen Ländern benutzen wollen, so hat er das schriftliche Einverständnis vom Vermieter einzuholen. Aufgrund wechselnder regionaler Risiken behält sich der Vermieter das Recht vor, einer Benutzung in den weiteren vom Mieter gewünschten Ländern nicht zuzustimmen oder zu widerrufen.
4.2. Es ist dem Mieter verboten, das gemietete Fahrzeug für irgendeine sportliche Veranstaltung zu benutzen, insbesondere für Rennen, Rallyes oder jede andere Art des Sportlichen Wettbewerbs, Fahrertrainings oder 0ff –Road.
4.3. Eine Benutzung des Fahrzeuges ist untersagt, wenn dem Fahrzeuglenker ein sicheres Führen nicht möglich ist, insbesondere weil er unter dem Einfluss von Medikamenten, Alkohol oder Drogen steht.
4.4. Es ist dem Mieter verboten, das Fahrzeug umzubauen, seine technischen Einrichtungen zu verändern, Zubehörteile zuzufügen oder zu entfernen oder Aufschriften/Aufkleber anzubringen.
4.5. Es ist dem Mieter insbesondere untersagt, dass Fahrzeug zu verleihen oder gewerblich oder privat an weitere Personen weiterzuvermieten.
4.6. Die Weitervermietung durch Firmen- bzw. Industriekunden ist nur in Verbindung mit einer schriftlichen Genehmigung seitens des Vermieters gestattet. Alle Rahmenbedingungen die Voraussetzung für eine Weitervermietung sind, werden in dieser Genehmigung erläutert.
5. Pflichten des Mieters bei Pannen oder Technischen Defekten
5.1. Der Mieter hat jede Panne sowie jeden technischen Defekt dem Vermieter unverzüglich – nach Möglichkeit schriftlich - unter Angabe seines aktuellen Aufenthaltsortes anzuzeigen. Der Vermieter wird diese Mitteilung
schriftlich dem Mieter bestätigen. Ohne eine schriftliche Anzeige kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels nicht in Verzug.
 5.2. Eine Reparatur ist bei der nächsten Vertragswerkstatt der Fahrzeugmarke des gemieteten Fahrzeugs vorzunehmen. Vor einem Reparaturauftrag ist das schriftliche Einverständnis des Vermieters einzuholen.
5.3. Ist die Panne oder der technische Defekt nicht auf einen unerlaubten oder unsorgfältigen Umgang mit dem gemieteten Fahrzeug zurückzuführen, erstattet der Vermieter den vom Mieter bei der Vertragswerkstatt nachweislich verauslagten Betrag gegen Vorlage der Rechnung.
Glas- und/oder Reifenschäden sind von dieser Regelung nicht betroffen. Der Vermieter kann von dem Mieter zusätzlich die Übergabe der ausgetauschten Teile verlangen.
5.4. Sind die Panne oder der technische Defekt auf einen unerlaubten oder unsorgfältigen Umgang des Mieters zurückzuführen, oder handelt es sich um einen Glas- und/oder Reifenschaden, haftet der Mieter für alle hieraus entstehenden Schäden und Kosten.
5.5. Sollte aufgrund der Reparatur das gemietete Fahrzeug erst nach Ablauf der im Mietvertrag vorgesehenen Mietdauer an den Vermieter zurückgegeben werden, so hat der Mieter für den gesamten Zeitraum bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeuges den vereinbarten anteiligen täglichen sich aus dem Miettarif ergebenden Mietpreis zu entrichten. Dies gilt nicht, sollte die Panne oder der Defekt nicht auf einen unerlaubten oderunsorgfältigen Umgang mit dem Fahrzeug durch den Mieter zurückzuführen sein.
 5.6. Ansprüche des Mieters auf Minderung, Schadens- und Aufwendungsersatz wegen einer Panne oder einem technischen Defekt oder eines sonstigen Mangels des gemieteten Fahrzeugs sind ausgeschlossen. Insbesondere ist der Vermieter nicht verpflichtet, dem Mieter ein Ersatzfahrzeug für den Zeitraum zur Verfügung zu stellen, indem das gemietete Fahrzeug aufgrund der Panne oder des technischen Defektes nicht genutzt werden kann.
5.7. Der Mieter hat den Vermieter sofort zu unterrichten, sollte er oder einer der im Mietvertrag weiter genannten Fahrzeuglenker seinen Führerschein verlieren oder sollte dieser eingezogen oder dauerhaft oder vorübergehend ungültig sein.
5.8. Der Mieter verpflichtet sich, das gemietete Fahrzeug nicht zu verlassen, ohne sich vergewissert zu haben, dass die Türen abgeschlossen, die Fenster hochgedreht, das Dach geschlossen, das Lenkradschloss eingerastet und der Schlüssel abgezogen sind. Der Mieter entbindet den Vermieter jeglicher Haftung für Schäden an Gegenständen, die im Fahrzeug befördert werden.
6. Versicherungen
6.1. Der Mieter sowie die übrigen zur Fahrzeugführung berechtigten Fahrzeuglenker sind durch eine vom Vermieter abgeschlossene Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung versichert. Diese Versicherung sieht einenSelbstbehalt, in der Höhe des im Mietvertrag angegebenen Betrages vor, der vom Mieter zu übernehmen ist. Diese Versicherung deckt gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter.
6.2. Verweigert die Haftpflichtversicherung ihre Leistungen ganz oder zum Teil in Anwendung des Versicherungsvertrages, so bleibt der Mieter in vollem Umfang schadensersatzpflichtig und muss den Vermieter von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellen und bereits eingetretene Schäden ersetzen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Leistungsverweigerung der Haftpflichtversicherung auf das Verhalten des
Mieters oder der berechtigten anderen Fahrzeuglenker zurück zu führen ist.
6.3. Von der Kaskoversicherung sind folgende Schäden nicht umfasst;
• Schäden, die nach Ziff. 4 dieser Bestimmung untersagten Benutzung des Fahrzeugs eingetreten sind;
• Mietsausfallschäden infolge der Reparaturzeiten;
• Schäden an Reifen, FeIgen, Scheiben, Multimediasystem, Navigationssystem, Sitze, Handschuhfach und dessen Inhalt, Schäden an der Mechanik, die auf eine falsche Handhabung oder die Verwendung von nicht für das Fahrzeug zugelassenen Teile oder eines ungeeigneten Treibstoffes zurück zu führen sind;
• höhere Gewalt, Aufruhr, Demonstrationen, Vandalismus, Krieg oder bürgerkriegsähnliche Zustände.
• Schäden im Innern des Fahrzeugs, wenn dieses trotz Regen, Windstößen oder sonstigen Ereignissen nicht ordnungsgemäß geschlossen wurde.
6.4. Sollte die Kaskoversicherung ihre Leistungen jedoch ganz oder zum Teil verweigern und das Verhalten des  Mieters hierfür mit ursächlich sein, so hat der Mieter dem Vermieter den gesamten nicht von der Kaskoversicherung ersetzten Schaden zu ersetzen.
6.6. Unabhängig von der Wahl des Kaskosystems hat der Mieter bei  einem Fahrzeugschaden dem Vermieter die
Ausfalltage des Fahrzeuges für jeden Tag des Ausfalles zu erstatten. Der Mieter hat Ausfall dem Vermieter auch dann zu erstatten, wenn der Fahrzeugschaden nicht durch das Verschulden des Mieters oder durch höhere Gewalt (Aufruhr, Bürgerkrieg, Erdbeben, Hochwasser) verursacht wurde und der Verantwortliche nicht festgestellt ist.
7. Pflichten des Mieters bei Unfällen, Verlust oder Beschädigungen des Fahrzeuges
7.1. Bei Unfällen oder jeglichen anderen Schadensfällen, insbesondere durch Diebstahl, versuchten Diebstahl, Vandalismus, höhere Gewalt, ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Interessen vom Vermieter zu wahren. Er ist insbesondere gehalten:
• Den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen und die Nachricht schriftlich zu bestätigen;
• ein Unfallprotokoll zu erstellen;
• einen Polizeibericht erstellen zu lassen.
7.2. Bei Unfällen garantiert der Mieter die Rückführungskosten des Fahrzeugs zu dem im Mietvertrag vorgesehenen Rückgabeort zu übernehmen.
7.3. Der Vermieter schließt jede Haftung für Verspätungen, Verluste oder Schadensfälle, die in Folge eines Unfalls mit dem Fahrzeug entstehen, aus.
7.4. Der Mieter garantiert den gesamten durch Verlust oder Beschädigung des Fahrzeuges eingetretenen Schadenzu ersetzen.
7.5. Die Ersatzpflicht des Mieters besteht unabhängig von dem Verursacher des Schadens.
8. Vom Mieter geschuldete Beträge
8.1. Der Mieter sichert ausdrücklich zu, mit Abschluss des Mietvertrages den sich aus dem Miettarif und der Mietdauer ergebenden Mietpreis sowie alle mit dem Vertrag oder dem geltenden Miettarif verbundenen Gebühren, Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche sowie Spesen zu bezahlen.
8.2. Für die Berechnung der Kilometergebühren ist einzig der Originalkilometerzähler im gemieteten Fahrzeug maßgeblich.
8.3. Erleidet das gemietete Fahrzeug eine Panne, einen Defekt, einen Unfall oder entsteht sonst irgendein Schaden an dem gemieteten Fahrzeug oder wird dieses entwendet, so bleibt der Mieter verpflichtet, den Mietpreis bis zu dem ursprünglich für die Rückgabe des Fahrzeuges vereinbarten Datums zu bezahlen. Hiervon unberührt ist die Verpflichtung des Mieters, weitere Schäden und  Kosten dem Vermieter zu erstatten.
8.4. Hat der Mieter eine Panne, einen Defekt, einen Unfall oder sonst irgendeinen Schaden an dem gemieteten Fahrzeug mit verursacht oder war er daran beteiligt und dauert die eingeleitete Reparatur für das gemietete Fahrzeug länger als die ursprünglich  vertraglich vereinbarte Mietzeit, so ist der Mieter verpflichtet, für jeden Tag
der verspäteten Rückgabe die für diesen Zeitraum entstehende und sich aus dem Miettarif ergebende zusätzliche Miete ebenfalls zu entrichten.
9. Reservierung und Storno
9.1. Möchte der Mieter ein Fahrzeug für einen bestimmten Zeitraum im Voraus reservieren, so hat der dies dem Vermieter mitzuteilen. Zur verbindlichen Reservierung wird dem Mieter vom Vermieter eine schriftliche Auftragsbestätigung zugeschickt. Diese Auftragsbestätigung enthält die vereinbarten Konditionen der angehenden Anmietung.
9.2. Die Reservierung ist verbindlich für den Mieter, wenn der Vermieter die Auftragsbestätigung unterschrieben erhalten hat.
9.3. Der Mieter erklärt hiermit sein Einverständnis, dass der Vermieter aufgrund der Reservierung berechtigt ist, von den Kreditkartengesellschaften des Mieters eine Garantieleistung zu fordern, die dem sich aus dem Miettarif ergebenden Mietpreis einschließlich der Selbstbeteiligung und den voraussichtlichen Überführungsgebühren für
den reservierten Mietzeitraum entspricht, mindestens aber in Höhe der Stornogebühr.
9.4. Möchte der Mieter die Reservierung stornieren, so hat er dem Vermieter eine Stornogebühr zu bezahlen.
Diese ist in Ihrer Höhe abhängig von den vereinbarten Konditionen auf der Auftragsbestätigung und dem Zeitpunkt der Stornoerklärung. Sollte der Storno erst innerhalb von 72 bis 24 Stunden vor dem ursprünglich vorgesehenen Mietbeginn erfolgen, so hat der Mieter eine Stornogebühr in Höhe von 50% des sich aus dem
ursprünglich vereinbarten Mietpreis für den ursprünglich vereinbarten Mietzeitraum zu bezahlen.
9.5. Sollte der Storno erst innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem ursprünglich vorgesehenen Mietbeginn erfolgen, so hat der Mieter die gesamte Miete für den ursprünglich vereinbarten Mietzeitraum zu bezahlen.
9.6. Diese Stornogebühr fällt für die ursprünglich reservierten Tage nicht an, in denen es dem Vermieter gelingt, das ursprünglich vom Mieter reservierte Fahrzeug einem anderen Mieter zu vermieten
10. Garantie des Mieters
10.1. Der Mieter garantiert und sichert hiermit persönlich dem Vermieter die Zahlung des vereinbarten Mietpreises sowie jeder anderen Forderung vom Vermieter aus diesem Vertrag zu. Der Mieter garantiert dem Vermieter weiterhin, jeden von ihm während seiner Mietdauer eingetretenen Fahrzeugschaden oder Fahrzeugverlust vollständig bis zur Höhe des im Mietvertrag vereinbarten Zeitwertes zu ersetzen. Leistungen einer Versicherung werden auf diesen Fahrzeugschaden angerechnet.
10.2. Zur Sicherheit aller Forderungen vom Vermieter aus diesem Vertrag, insbesondere der Ansprüche auf die Kosten der Versicherung einschließlich des Selbstbehaltes sowie alle Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche, übergibt der Mieter die Mietkaution per Reservierung des Mietkautionsbetrages über eine Kreditkarte oder per Vorabüberweisung wie im Mietvertrag vereinbart.
10.3. Sollte der Mieter das gemietete Fahrzeug weder in Deutschland noch den ausdrücklich auf dem Mietvertrag genannten weiteren Ländern benutzen und in einem solchen anderen Land ein Schaden an dem gemieteten Fahrzeug entstehen oder das Fahrzeug entwendet werden, so haftet der Mieter für diesen Schaden in
voller Höhe. Für den Fall, dass das Fahrzeug entwendet wird, hat der Mieter den Zeitwert zu ersetzen
11. Rückgabe des Fahrzeuges
11.1. Der Mieter verpflichtet sich, das gemietete Fahrzeug im perfekten Zustand samt allen vom Vermieter übergebenen Zubehörteilen und Dokumenten an dem im Mietvertrag vereinbarten Ort zum vereinbarten Datum an den Vermieter oder einen vom Vermieter schriftlich genannten Bevollmächtigten zurückzugeben. Maßgeblich
für den genauen Zeitpunkt der Rückgabe ist die Uhrzeit, in der der Mieter den Wagen in Empfang genommen hat. Ein zusätzlicher Miettag wird berechnet, sobald das Fahrzeug mehr als drei Stunden später zurückgegeben wird.
11.2. Wünscht der Mieter schriftlich, das Fahrzeug an einem anderen Ort zurückzugeben, so ist er hierzu nur berechtigt, wenn der Vermieter schriftlich sein Einverständnis hierzu erteilt und einen Bevollmächtigten benennt, dem alle ausgehändigten Fahrzeugschlüssel zu übergeben sind.
11.3. Jeglicher Antrag auf Verlängerung des vorliegenden Vertrages muss mindestens 24 Stunden vor Ablauf des vereinbarten Vertragsendes schriftlich beim Vermieter eingereicht werden.
11.4. Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit die Rückgabe des Fahrzeuges zu verlangen sowie den Vertrag zu kündigen, wenn der Mieter seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag verletzt.
11.5. Überlässt der Mieter das Fahrzeug an einem nicht zuvor vom Vermieter schriftlich akzeptierten Ort, ist der Mieter zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet. Diese beträgt EUR 2,50 für jeden Kilometer zwischen dem Ort, an dem das Fahrzeug abgestellt wurde und, dem Ort, an dem die Rückgabe vertraglich vorgesehen ist.
11.6. Sollte das gemietete Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben werden, so verlängert sich hierdurch die Mietdauer jeweils um jeden angefangenen Kalendertag.
11.7. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters an dem gemieteten Fahrzeug ist ausgeschlossen.
11.8. Bei der Rückgabe untersucht der Vermieter das Fahrzeug auf sofort sichtbare Beschädigungen. Diese werden auf dem Mietvertrag, oder einem Beiblatt festgehalten. Sollten zu einem späteren Zeitpunkt weitere Beschädigungen (z.B. nach einer Wagenwäsche) sichtbar werden, teilt der Vermieter dies dem Mieter schriftlich
mit. Etwaige hieraus sich ergebende Schadensersatzansprüche sind von der Garantie des Mieters nach Ziff. 10 dieser Bedingungen umfasst.
12. Verkehrsordnungswidrigkeiten
12.1. Der Mieter ist verpflichtet, die Straßenverkehrsordnungen und gesetzlichen Vorschriften der Länder einzuhalten, in denen er das gemietete Fahrzeug führt. Der Mieter haftet für Bußen und Strafmandate, die während der Mietzeit entstanden sind.
12.2. Sollte bereits eine Rückgabe des Fahrzeuges erfolgt sein, so ist der Vermieter berechtigt, die Erstattung der bezahlten Bußgelder anhand der Kreditkartengarantie nachträglich einzuziehen oder per Rechnung und Überweisung einzufordern.
13 Vertragsänderungen
13.1. Vereinbarungen außerhalb des vorliegenden Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt für Regelungen, die das Schriftformerfordernis betreffen.
13.2. Der Mieter hat neben seinem Wohnort auf dem Mietvertrag eine Anschrift mit einer Telefaxnummer anzugeben, unter der ihm während der Vertragsdauer alle Erklärungen seitens dem Vermieter zugehen.
14. Aufrechnung
Der Mieter ist berechtigt, mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber dem
Vermieter aufzurechnen.
15. Nichtausübung eines Rechtes
Die Nichtausübung eines der durch die vorliegenden Allgemeinen Bestimmungen verliehenen Rechtes durch eine der Parteien bedeutet nicht den Verzicht auf die aus diesem Recht erwachsenden Ansprüche.
16. Anwendbares Recht im Gerichtstand
16.1. Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
16.2. Die Vertragsprache ist deutsch.
16.3. Für Streitigkeiten, die sich aus diesem Mietvertrag ergeben, ist ausschließlich das Amtsgericht Nürtingen zuständig. 

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